Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bootshandel Köpenick
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bootshandel Köpenick
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchs- güterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegli- che Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt.
§ 2 Datenschutz
Die erhobenen persönlichen Daten des Käufers werden zum Zweck der Vertragsab- wicklung und der Bearbeitung der Anfragen des Käufers genutzt. Eine Verarbeitung und Nutzung der Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung und der Marktfor- schung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers.
§ 3 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflich- tet.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 2 Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Ein Ver- trag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
(2) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Sachmängelhaftung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertra- gen.
(3) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
§ 5 Pflichten des Verkäufers
(1) Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lie- ferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Ist eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Käufer nur die unverzüg- liche Übergabe der Kaufsache verlangen. Der Verkäufer muss die Kaufsache in diesem Falle spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss an den Käufer übergeben. Werden nach- trägliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den glei- chen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt bei der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder ei- ner unverbindlichen Lieferfrist sowie beim Fehlen einer entsprechenden Vereinba- rung mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer gemahnt worden ist. Bei der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbind- lichen Lieferfrist kommt der Verkäufer bereits durch Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug.
(4) Höhere Gewalt oder eine beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörung z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen einmalig um die Dauer der durch diesen Umstand bedingten Leistungsstörung. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer vorherigen Nachfristsetzung durch den Käufer bedarf es in diesem Falle nicht. Auf die genannten Umstände kann sich der Ver- käufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benach- richtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann bei Verzug des Verkäufers den Ersatz eines Verzugsschadens verlan- gen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen be- schränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises. Die Haftungsbeschrän- kung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit.
§ 6 Versand
(1) Soll die Übergabe nicht am gesetzlichen Erfüllungsort erfolgen, so muss dies ausdrück- lich zusätzlich vereinbart werden. Der Käufer trägt die Transportkosten, wenn die Kauf- sache an einen anderen Ort als dem gesetzlichen Erfüllungsort versandt wird. Verpa- ckungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder gegebenenfalls eine seemännische Verpackung benö- tigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen sind vom Käufer zu tragen. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen.
(2) Die Gefahr geht beim Versand der Kaufsache mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen darüber hinaus nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder An- stalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
§ 7 Pflichten des Käufers
Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Zahlungen haben spesenfrei zu erfol- gen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinba- rung zahlungshalber. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf- rechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend ma- chen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind. Der Käufer kommt nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertre- ten hat.
§ 8 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die Kaufsache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Be- reitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelfreie Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen und, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wird die Kauf- sache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftrag- ten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Im Falle der Nichtabnahme stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 9 Sachmängelhaftung
(1) Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl zunächst Nacher- füllung in der Form der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Der Verkäufer wird sich zunächst um die Beseitigung des Mangels bemühen und dies dem Käufer an- bieten. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
(2) Die durch Nacherfüllung ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.
§10 Verjährung der Ansprüche aus Sachmängelhaftung
(1) Ansprüche des Käufers auf Grund von Sachmängeln verjähren bei neuen Kaufsa-
chen und bei neuen Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Kaufsachen und bei gebrauchten Schiffen in 1 Jahr, gerechnet jeweils ab Übergabe. Soweit der Verkäu- fer eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt die Beschränkung der Verjährung nicht.
Die Beschränkung der Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- mängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beru- hen. Die Beschränkung der Verjährung gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrläs- sigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen des Verkäufers beruhen.
(2) Die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr nach § 10 (1) wird nur dann wirksam vereinbart, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkür- zung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Kauf- vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Kaufsachen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die Kaufsache herausverlangen, wenn er von dem Kaufvertrag zu- rückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Kaufsache. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass keine Verwertungskosten oder wesentlich niedrigere Verwertungskosten entstanden sind. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass höhere Verwertungskosten entstanden sind.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentums- vorbehalt gelieferte Kaufsache – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unterneh- merpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Ge- richtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers
hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schrift- lich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wie- derbeschaffung der Kaufsache aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an der Kaufsache entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Scha- densersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung der Kaufsache sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäu- fer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden beschränkt. Eine Haf- tung des Verkäufers besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf- erlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, un- mittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzun- gen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Dasselbe gilt auch für Schäden, die durch einen Sachmangel verursacht wurden.
(2) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die auf Grund einer vom Verkäufer übernommenen Garantie oder eines vom Verkäufer arg- listig verschwiegenen Mangels entstanden sind. Sie gelten ferner nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, ei- nes gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätz- lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Beschränkungen oder Ausschlüsse gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges auf Ersatz des Verspätungsschadens ist mit Ausnahme des Schadensersatzes statt der Leistung abschließend in § 5 Ziff. (5) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsge- hilfen des Verkäufers.
§ 13 Verträge über digitale Produkte
Bei Verträgen, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (di- gitale Produkte) zum Inhalt haben gelten bezüglich Sach- und Rechtsmängeln einschließlich der Verjährung sowie die Haftung des Verkäufers nicht diese allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, sondern die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Anwendbares Recht
Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Stand: 01.01.2024, Bootshandel Köpenick 12557 Berlin Wendenschlossstraße 338a